Orientierungsprüfung

Die Zwischenprüfungsordnung der Universität Konstanz schreibt das Bestehen einer Orientierungsprüfung zum Ende des 2. Fachsemesters vor, siehe § 11 ZwiPrO. Die folgenden Informationen sollen Ihnen für Ihre ersten Fachsemester einen Überblick geben:

Prüfungsleistungen für die Orientierungsprüfung  

Aus jedem Rechtsgebiet, also Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht, müssen Sie jeweils eine Abschlussklausur bestehen. Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn Sie in den folgenden Vorlesungen des 1. Fachsemesters die Abschlussklausuren bestanden haben:

  • Vertragsrecht I
  • Strafrecht Allgemeiner Teil
  • Staatsorganisationsrecht (Studienbeginn im Wintersemester) oder
  • Grundrechte (Studienbeginn im Sommersemester)

Bei Nichtbestehen dieser Klausuren können diese Klausuren durch folgende Klausuren aus dem 1., 2. oder 3. Fachsemester (FS) ersetzt werden:

  • Vertragsrecht I durch Deliktsrecht (1. FS) oder Vertragsrecht II (2. FS)
  • Strafrecht AT durch Strafrecht BT I (2. FS) oder Strafrecht BT II (3. FS)
  • Staatsorganisationsrecht (1. FS) durch Grundrechte (2. FS) oder
    Grundrechte (1. FS) durch Staatsorganisationsrecht (2. FS) oder
    Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht (3. FS).

Wiederholungsprüfung zur Orientierungsprüfung

Bei Nichtbestehen der Klausuren des 1. Fachsemesters können Sie außerdem im 2. oder 3. Fachsemester auf Antrag einmal eine Wiederholungsprüfung dieser Abschlussklausuren erbringen, siehe § 12 ZwiPrO

  • Vertragsrecht I
  • Strafrecht Allgemeiner Teil
  • Staatsorganisationsrecht (Studienbeginn im Wintersemester) oder
    Grundrechte (Studienbeginn im Sommersemester)

Der Antrag auf Wiederholungsprüfung ist bei der Geschäftsstelle des Fachbereichs bis 15.01.2024 zu stellen. Die jeweilige Klausur muss auf dem Antragsformular durch Ankreuzen bezeichnet werden. Ihre Zulassung zur Klausur sehen Sie in der Leistungsübersicht von ZEuS. Erfolgreiche Wiederholungsklausuren werden als Zwischenprüfungsleistung gewertet. Bei Nichtbestehen einer Wiederholungsklausur geht der Prüfungsanspruch verloren, die Zulassung zum Staatsexamensstudiengang erlischt. Die Regelung über die Ersetzung von Klausuren bleibt dadurch unberührt. Nach erfolgreicher Ersetzung der Orientierungsprüfungsleistung besteht im jeweiligen Fach kein Wiederholungsanspruch mehr.

Bei Fragen erkundigen Sie sich bitte rechtzeitig bei der Fachstudienberatung.

Nachholklausuren wegen Krankheit oder Unfall (§ 5 Abs. 5 – 8 ZwiPrO)

Wenn Sie wegen Krankheit oder Unfall eine / mehrere Klausuren versäumt haben, werden Sie zur Nachholklausur nur zugelassen, wenn das ärztliche Attest spätestens am 3. Tag nach der versäumten Klausur auf diesem Vordruck des Zentralen Prüfungsamts in der Geschäftsstelle des Fachbereichs  eingegangen ist.  Auf der Grundlage dieses Attests trifft der ständige Prüfungsausschuss die Entscheidung, ob die dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu einer Prüfungsunfähigkeit führen.

⇒  Hinweise zum Prüfungsrücktritt

Der Antrag auf die Nachholklausur(en) ist bei der Geschäftsstelle des Fachbereichs bis 15.01.2024 unter Bezugnahme auf das genehmigte ärztliche Attest schriftlich zu stellen. Die Klausur muss auf dem Antragsformular genau bezeichnet werden; sie darf nur zum nächstmöglichen Termin nachgeholt werden. Ihre Zulassung zur Klausur sehen Sie in der Leistungsübersicht von ZEuS.

Durchführung der Abschlussklausuren in der Orientierungsprüfung

Sie sind berechtigt, an allen Ihrem Fachsemester zugeordneten Abschlussklausuren teilzunehmen. Als Studierende des 1. Fachsemesters werden Sie automatisch zu allen Klausuren des 1. Fachsemesters angemeldet und somit zugelassen, für Studierende des 2. bzw. 3. Fachsemesters gilt dies entsprechend.

Einen Antrag auf Zulassung zu den Klausuren müssen Sie nur zur Teilnahme an Wiederholungsklausuren und Nachholklausuren wegen Krankheit stellen, Antragsformulare finden Sie online.

Alle zu einer Abschlussklausur zugelassenen Studierenden stehen auf einer Teilnehmerliste, die bei der Eingangskontrolle zur Klausur geprüft wird. Sie müssen Ihre Studierendenausweis (mit Lichtbild) als Identitätsnachweis vorlegen, ansonsten wird Ihnen kein Einlass gewährt.

Die hier veröffentlichten Termine der Abschlussklausuren werden zusätzlich durch Aushang und in den einzelnen Lehrveranstaltungen rechtzeitig bekannt gemacht. Die Zwischenprüfungsordnung sieht vor, dass Klausuren auch in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt werden können (vgl. § 5 Abs. 2 ZwiPrO). Bitte richten Sie Ihre Terminplanung darauf ein.