
Prüfungsordnungen
Hier finden Sie aktuelle Prüfungsordnungen im Überblick
Zwischenprüfungsordnung
Zwischenprüfungsordnung in der aktuellen Fassung
vom 4. April 2008 und den Änderungen bis einschließl. 25. September 2020: diese gilt für alle Studierenden mit Studienbeginn ab dem Wintersemester 2020/21 sowie für die Studierenden, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen noch im Zwischenprüfungsverfahren befinden.
Ältere Fassungen der Zwischenprüfungsordnung finden Sie auf den Seiten des Zentralen Prüfungsamts im Archiv der Prüfungsordnungen für den Staatsexamensstudiengang Rechtswissenschaft
Erste juristische Prüfung nach JAPrO
Die Erste juristische Prüfung nach der JAPrO setzt sich aus einer staatlichen Pflichtfachprüfung und aus einer universitären Schwerpunktprüfung zusammen. Die JAPrO 2019 gilt ab 30.04.2019 für alle Studierenden. Der geänderte Prüfungsstoff nach § 8 gilt gemäß § 68 JAPrO 2019 erstmals für die Staatsprüfung zum Frühjahrstermin 2021. Bis dahin gilt § 8 a.F. für die Staatsprüfung. Im Studium ist ab sofort die neue Fassung ausschlaggebend, soweit auf diese verwiesen wird.
1. Staatliche Pflichtfachprüfung
Weitere Informationen zur ersten juristischen Prüfung finden Sie auf den Seiten des Zentralen Prüfungsamtes der Universität Konstanz und auf der Homepage des Landesjustizprüfungsamtes.
2. Universitätsprüfung
Satzung über die Universitätsprüfung in einem Schwerpunktbereich, geänderte Fassung vom 6. März 2017 (bzgl. Übergangsbestimmungen siehe § 23 Abs. 9)
Satzung über die Universitätsprüfung in einem Schwerpunktbereich, geänderte Fassung vom 3. Juli 2015 (bzgl. Übergangsbestimmungen siehe § 23 Abs. 8): PDF-Datei
Satzung über die Universitätsprüfung in einem Schwerpunktbereich, geänderte Fassung vom 12. September 2012 (Universitätsprüfung nach altem Modell): PDF-Datei
Auf folgender Seite finden Sie Informationen und Antragsformulare zur Universitätsprüfung .
Verleihung des Grades eines Magister Juris
Satzung über die Verleihung des Grades eines Magister Juris
Promotionsordnung
(in der Fassung vom 22. Juni 2015, berichtigt am 7. Juli 2015; für Doktorandinnen und Doktoranden, deren Annahme oder Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens vor dem 23. Juni 2015 erfolgte, gelten bestimmte Übergangsregelungen: siehe § 21 Abs. 2 bis 5 der Neufassung)