Während der vorlesungsfreien Zeit des Rechtsstudiums ist nach § 5a Abs. 2 S. 2 DRiG eine dreimonatige praktische Studienzeit abzuleisten; die Teilnahme ist Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten juristischen Staatsprüfung (§ 5 JAPrO).

- Das Praktikum kann nur während der vorlesungsfreien Zeit der Universität, an der die Immatrikulation besteht, abgeleistet werden. Im Rahmen eines Auslandsstudiums erfragen Sie den konkreten Zeitrahmen bitte bei der Internatonalisierungskoordination.

- Mindestdauer pro Teilabschnitt: 4 Wochen; die Teilabschnitte können auch bei ein und derselben Station erfolgen, eine Verteilung auf verschiedene Ausbildungsstellen ist nicht erforderlih, wird aber zur persönlichen Bildung empfohlen

- Praktikumsstellen können im In- und Ausland gewählt werden; es muss eine veratwortliche juristisch-praktische Ausbidung durch eine konkret zu benennende Ausbildungsperson mit ausreichender juristischer Fachkenntnis gesichert sein.

  • im Inland genügen alle formal juristische Berufsträger (Richterschaft, Staatsanwaltschaft, Rechtsanwaltschaft, Öffentliche Verwaltung, Polizei, Notariate, Rechtsabteilungen von Unternehmen, Abgeordnete und Fraktionsgeschäftsfürungen in Parlamenten, Mnisterien) sowei sonstige fachkudige Personen (darunter auch Parteien, NGOs, Steuerberatungen).
  • Im Ausland muss ein nach dem nationalen Recht befugte juristische Fachkraft die Ausbildung verantworten. Möglich sin dauch Dienststellen der Europäischen Union oder ausländische Regierungsbehörden und Parlamente. Für Auslandspraktika bestehen ggf. Fördermöglichkeiten über Erasmus+, Auslands-BAföG und strukturierte Praktikumsprogramme wie das von ELSA.

- erforderlich ist eine regelmäßige Teilnahme; über die konkrete Ausgestaltung entscheidet die Ausbildungsstelle. Gegenstand der Ausbldung muss die praktische Anwendung des Rechts sein, auf die anzuwendende Rechtsordnung oder -sprache kommt es nicht an.

- In anderen Bundesländern erbrachte Abschnitte der praktischen Studienzeit werden vom Landesjustizprüfungsamt anerkannt, wenn Sie nach dem Prüfungsrecht der Universitt erbracht wurden, an der zu dieser zeit de Immatrikulation bestand.

- Es handelt sich um ein Pflichtpraktikum gemäß Prüfungsordnung; eine entsprechende pauschale Bescheinigung stellt das Landesustizprüfungsamt auf deren Homepage zur Verfügung (rechts ebenfalls zum Download). Dies gilt sowohl für Versicherungs- als auch Vergütungsfragen.

Verbindliche Auskünfte zur praktischen Studienzeit erteilt allein das Landesustizprüfungsamt als zuständige Prüfungsbehörde.

Nebenjobs in Kanzleien u.ä. und Praktika vor Studienbeginn sind danach NICHT nicht anerkennungsfähig, soweit sie nicht in der vorlesungsfreien Zeit und dort regelmäßig stattfinden.

Praktikumsbescheinigung

Die Teilnahme an der praktischen Studienzeit ist durch Teilnahmebescheinigungen nachzuweisen. Es bestehen keine Vordrucke.

Sie sind autonom von der Praktikumsstelle auszustellen und müssen Auskunft geben über:
- Person der/des Studierenden
- Praktikumsstelle
- Ausbildungsperson und deren Qualifikation/Berufsbezeichnung
- Zeitraum der Ausbildung
- Tätigketsfeld der Ausbildung
Bestätigung der regelmäßigen Teilnahme
Ausstellungsdatum
Unterschrift und Kanzlei-/Unternehmensstempel.

Diese legen Sie erst im Rahmen der Zulassung zur Staatsprüfung vor, einer Anerkennung durch die Universität bedarf es nicht. Die Bescheinigug muss in deutscher oder englischer Sprache ausgesteltl werden; Bescheinigungen in anderen Sprachen ist eine Selbstübersetzung in deutscher Sprache beizulegen und die Richtigkeit der Übersetzung zu versichern. Im Zweifel erkundigen Sie sich beim Landesjustizprüfungsamt.