Zwischenprüfung

Die Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung des Landes Baden-Württemberg (JAPrO) fordert das Bestehen einer Zwischenprüfung zum Ende des 4. Fachsemesters. Die folgenden Informationen geben Ihnen einen Überblick:

Notwendige Prüfungsleistungen für die Zwischenprüfung bis zum Ende des 4. Fachsemesters

  • 4 bestandene Abschlussklausuren aus den zivilrechtlichen Pflichtvorlesungen
  • 3 bestandene Abschlussklausuren aus den öffentlichrechtlichen Pflichtvorlesungen
  • 2 bestandene Abschlussklausuren aus den strafrechtlichen Pflichtvorlesungen sowie
  • 1 Zwischenprüfungshausarbeit aus den Vorlesungen Vertragsrecht I, Strafrecht Allgemeiner Teil oder Grundrechte

Als Zwischenprüfungsklausuren werden alle Abschlussklausuren gewertet. Aus dem 1. Fachsemester werden allerdings nur 3 Abschlussklausuren für die Zwischenprüfung gewertet. Diese müssen aus verschiedenen Fächern sein. Im 1. Fachsemester kann also im Zivilrecht nur die Klausur Vertragsrecht I oder die Klausur Deliktsrecht gezählt werden. Gleichwohl sollten Sie beide Klausuren mitschreiben, da sich die Zahl der Prüfungschancen erhöht.

Die Zwischenprüfungshausarbeit muss spätestens am Ende des 4. Fachsemesters erfolgreich erbracht werden. Eine Wiederholungsprüfung findet nicht statt.

In den Grundlagenfächern können keine Zwischenprüfungsleistungen erbracht werden.

Nachholklausuren wegen Krankheit oder Unfall (§ 5 Abs. 5 – 8 ZwiPrO)

Wenn Sie wegen Krankheit oder Unfall eine / mehrere Klausuren versäumt haben, werden Sie zur Nachholklausur nur zugelassen, wenn das ärztliche Attest spätestens am 3. Tag nach der versäumten Klausur auf diesem Vordruck des Zentralen Prüfungsamts in der Geschäftsstelle des Fachbereichs  eingegangen ist.  Auf der Grundlage dieses Attests trifft der ständige Prüfungsausschuss die Entscheidung, ob die dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu einer Prüfungsunfähigkeit führen.  

⇒  Hinweise zum Prüfungsrücktritt

Der Antrag auf die Nachholklausur(en) ist bei der Geschäftsstelle des Fachbereichs bis 15.01.2024 unter Bezugnahme auf das genehmigte ärztliche Attest schriftlich zu stellen. Die Klausur muss auf dem Antragsformular genau bezeichnet werden; sie darf nur zum nächstmöglichen Termin nachgeholt werden. Ihre Zulassung zur Klausur sehen Sie in der Leistungsübersicht von ZEuS.

Wiederholungsprüfung zur Zwischenprüfung für Studierende im 5. oder 6. Fachsemester

Die Wiederholungsprüfung findet gem. § 6 Abs. 1 und 2 ZwiPrO für alle Studierenden statt, welche die Klausurleistungen nicht vollständig am Ende des 4. Fachsemesters erbracht haben.

Als Wiederholungsleistung kann pro fehlende Klausur nur eine für das 3. oder 4. Fachsemester angebotene Abschlussklausur gewählt werden.

Teilnahmevoraussetzung für eine Wiederholungsklausur ist ein schriftlicher An­trag mit der verbindlichen Erklärung, welche Klausur gewählt wird. Dabei ist die fehlende oder wegen des § 3 Abs. 4 nicht gewertete Klausur zu bezeichnen. Teilnehmen können nur Studierende des 5. oder 6. Fachsemesters. Die Antragserklärung muss bis 15.01.2024 bei der Geschäftsstelle des Fachbereichs eingegangen sein. Maßgeblich ist der nachgewiesene Versand. Antragsformulare für die Wiederholungsprüfung sind hier online erhältlich. Bei Zulassung (siehe ZEuS) nehmen Sie am regulären Prüfungstermin des beantragten Faches teil. Die Wiederholungsklausur zählt in das Semester, in dem sie nach § 5 ZwiPrO regulär zugeordnet ist.

Wichtige Hinweise für die Feststellung des Zwischenprüfungsergebnisses am Ende des 4. Fachsemesters:

  • Bitte beachten Sie § 3 Abs. 4 ZwiPrO. Erkundigen Sie sich im Zweifel bei der Fachstudienberatung.
  • Die Hausarbeit muss spätestens am Ende des 4. Fachsemesters erfolgreich erbracht werden. Eine Wiederholungsprüfung findet nicht statt.
  • Eine Hausarbeit schließt nie die Wertung einer Klausur im Fach der Hausar­beit aus.

Die erfolglose Teilnahme an einer Wiederholungsklausur führt zum endgültigen Nichtbestehen der Zwischenprüfung und zum Verlust des Prüfungsanspruchs. Folge ist die Exmatrikulation von Amts wegen.

Wer an der Wiederholungsprüfung im 5. Fachsemester nicht teilnimmt, muss diese im 6. Fachsemester ablegen. Müssen mehrere Klausuren wiederholt wer­den, so können diese auf das 5. und 6. Fachsemester verteilt werden.

Bei Fragen erkundigen Sie sich bitte rechtzeitig bei der Fachstudienberatung.

Wiederholungsklausuren für Gremienmitglieder (zu § 6 Abs. 5 ZwiPrO)

Gewählte Gremienmitglieder können bis zum bis 15.01.2024 die Wiederholung der während ihrer Amtszeit mit weniger als vier Punkten bewerteten Klausuren schriftlich beantragen.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für den Wiederholungsanspruch sind durch Benennung des Gremiums, den Nachweis der Amtszeit und durch die Benennung der nicht bestandenen Klausuren darzulegen.
Als Gremien kommen nur solche der Universität (einschließlich Fachbereich) nach dem LHG oder universitären Satzungen, der Verfassten Studierendenschaft (einschließlich Fachschaft) nach LHG und Satzungsregelungen der Studierendenschaft und von Seezeit Studierendenwerk nach dem Studierendenwerksgesetz und der Verwaltungsordnung von Seezeit in Betracht. Die Gremienmitgliedschaft muss auf Wahl oder Bestellung durch ein anderes gesetzliches oder satzungsgemäßes Organ oder Gremium dieser Körperschaften auf eine bestimmte Zeit erfolgen.
Umfang des Wiederholungsrechts
Es können maximal zwei Klausuren wiederholt werden. Gremienmitglieder, die sich im Wintersemester 2023/24 im 5. oder 6. Fachsemester befinden, können zunächst die Wiederholung aus § 6 Abs. 5 in Anspruch nehmen. Sind danach noch nicht alle Zwischenprüfungsleistungen erbracht, können sie an der allgemeinen Wiederholungsprüfung teilnehmen. Diese ist auch parallel zu der Wiederholung nach § 6 Abs. 5 zulässig. Die Frist von 6 Fachsemestern muss eingehalten werden. Sollte die Frist wegen eines nicht ausreichenden Klausurangebots nicht eingehalten werden können, so haben die Studierenden die Wiederholungsprüfung spätestens im 7. Fachsemester abzulegen.
Diese Frist war im SS 2020, im WS 2020/21 und im SS 2021 bzw. bei einem Studienbeginn vom WS 2020/21 bis WS 2021/22 auch im WS 2021/22 gehemmt, diese Semester zählen bei der Fristberechnung nicht mit. Sie läuft seit SS 2022 wieder vollständig.

Durchführung der Abschlussklausuren in der Zwischenprüfung

Sie sind berechtigt, an allen Ihrem Fachsemester zugeordneten Abschlussklausuren teilzunehmen. Als Studierende des 1. Fachsemesters werden Sie automatisch zu allen Klausuren des 1. Fachsemesters angemeldet und somit zugelassen, für Studierende des 2., 3. bzw. 4. Fachsemesters gilt dies entsprechend.

Einen Antrag auf Zulassung zu den Klausuren müssen Sie nur zur Teilnahme an Wiederholungsklausuren und Nachholklausuren wegen Krankheit stellen, Antragsformulare finden Sie hier online.

Alle zu einer Abschlussklausur zugelassenen Studierenden stehen auf einer Teilnehmerliste, die bei der Eingangskontrolle zur Klausur geprüft wird. Sie müssen Ihre Studierendenausweis (mit Lichtbild) als Identitätsnachweis vorlegen, ansonsten wird Ihnen kein Einlass gewährt.

Die hier veröffentlichten Termine der Abschlussklausuren werden zusätzlich durch Aushang und in den einzelnen Lehrveranstaltungen rechtzeitig bekannt gemacht. Die Zwischenprüfungsordnung sieht vor, dass Klausuren auch in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt werden können (vgl. § 5 Abs. 2 ZwiPrO). Bitte richten Sie Ihre Terminplanung darauf ein.