Nach § 9 Abs. 4 JAPrO ist für die Anerkennung von zulassungsrelevanten Leistungen, die an einer anderen Universität im Staatsexamesstudiengang Rechtswissenschaft im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes erbrcht wurden, die Universität zuständig, an der im Zeitpunkt des Zulassungsverfahrens die Immatrikulation besteht.

Hierfür ist ein schriftlicher selbst formulierter Antrag uter Bennenung der anzuerkennenden Leistungen an den Ständigen Prüfungsausschuss Rechtswissenschaft über die Geschäftsstelle nach erfolgter Immatrikulation erforderlich. Legen Sie diesem Antrag einen verifizierbaren Leistungsnachweis bei (Unterschrift und Siegel der Herkunftsuniversität im Original oder Verifizierungscode). Entsprechende Leistungen, die den Anforderungen von § 9 JAPrO genügen, werden anerkannt. Diese können auch im Rahmen der Zwischenprüfung nach dem Prüfungsrecht der anderen Universität erbracht worden sein.

Erkundigen Sie sich bitte vor einer eventuellen Bewerbung bei der Fachstudienberatung über die Anerkennungsmöglichkeiten.

Wenn Sie in Baden-Württemberg die Zulassung zur Staatsprüfung beantragen, müssen Sie alle Voraussetzungen nach §§ 9, 10 JAPrO erfüllen. Eine in einem anderen Bundesland bestandene universitäre Schwerpunktbereichsprüfung wird anerkannt.

Leistungen, die in einem Bachelor- oder Masterstudium erbracht wurden, können im Grundsatz icht anerkannt werden.