Magister Juris

Wer am Studienort Konstanz (die Erste juristische Staatsprüfung oder) die Erste juristische Prüfung nach dem 01.10.1998 insgesamt bestanden hat, ist berechtigt, den akademischen Grad eines Magister juris (Mag. jur.) zu führen (§ 36 Abs. 2 LHG i.V.m. § 1 der Satzung über die Verleihung eines akademischen Grades eines Magister juris).

Gemäß § 36 Abs. 5 S. 3 LHG dürfen Grade in der jeweils dem Geschlecht entsprechenden Form geführt werden (Magister oder Magistra juris).

Daneben besteht nach § 35 Abs. 3 JAPrO BW aufgrund der in Baden-Württemberg bestandenen Ersten juristischen Prüfung die Berechtigung, die Bezeichnung »Referendarin (Ref. jur.)« oder »Referendar (Ref. jur.)« zu führen.

Bescheinigung

Über diese Berechtigung stellt der Fachbereich eine Bescheinigung in deutscher und englischer Sprache aus, die zur Examensfeier zusammen mit dem Gesamtzeugnis übergeben wird. Sollten Sie an dieser nicht teilnehmen, wird Ihnen die Bescheinigung an die letzte der Universität bekannte Adresse zugesendet. Bei einer zwischenzeitlichen Adressänderung teilen Sie uns diese bitte umgehend mit (s. Kontakt rechts).

Ein gesonderter Antrag ist NICHT erforderlich.

Nur Absolventinnen und Absolventen, die eine entsprechend bestandenene Prüfung am Studienstandort Konstanz nach dem 01.10.1998, aber vor dem Inkrafttreten der Satzung zum 10.03.2005 vorweisen, müssen dies gesondert beantragen und hierfür eine Bearbeitungsgebühr entrichten.