Fremdsprachennachweis

Auch wenn sich die deutsche juristische Ausbildung gemäß dem Ausbildungsziel "Befähigung zum Richteramt" sich vorrangig mit der deutschen Rechtsordnung und in deutscher Rechtssprache beschäftigt, sind fremdsprachige Kenntnisse für die spätere berufliche Tätigkeit nicht zu vernachlässigen. Das Wirtschaftsleben ist international, und so ist es auch die Rechtspflege und Rechtsgestaltung.

Gemäß DRiG und JAPrO müssen Sie daher während Ihres Rechtsstudiums spezifische fremdsprachige Kenntnisse für die juristische Tätigkeit nachweisen oder aber unmittelbar fremdsprachige Rechtsvorlesungen besuchen. Für den Nachweis genügt grundsätzlich die regelmäßige Teilnahme, Einzelheiten für den Nachweis sind von den jeweiligen Dozierenden zu erfragen.

Veranstaltungen, die den Anforderungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 JAPrO genügen, sind im Vorlesungsverzeichnis unter der  Rubrik "Fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltungen und rechtswissenschaftlich ausgerichtete Sprachkurse" ausgewiesen. Allgemeine, nicht fachspezifische Sprachkurse - beispielsweise des Sprachlerhinstituts - genügen dem gegenüber regelmäßig nicht.

Über den anderweitigen Nachweis der Fremdsprachenkenntnisse nach § 9 Abs. 5 JAPrO entscheidet allein das Landesjustizprüfungsamt.

Für die Platzvergabe im Rahmen eines Auslandsstudiums können besondere Fremdsprachenkenntnisse von der Internatonalisierungskoordination verlangt werden, erkundigen Sie sich hierfür rechtzeitig.