Zulassungsvoraussetzungen

Juristischer Abschluss im Ausland

Voraussetzung für die Zulassung zum Magisterstudium ist ein Abschluss eines juristischen Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule außerhalb Deutschlands, welcher nach Art und Dauer dem deutschen Rechtsstudium gleichwertig ist. In der Regel ist das Erfordernis bei einem vierjährigen Bachelor- oder einem Masterstudium erfüllt, welches Zivilrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht umfasst und einen vergleichbaren Umfang von rechtsdogmatischen Lehrveranstaltungen beinhaltet.

Für die Anerkennung der Gleichwertigkeit des Abschlussniveaus sind die Bestimmungen von Hochschulpartnerschaftsabkommen des Fachbereichs, in Ermangelung dessen Äquivalenzabkommen zwischen Deutschland und dem Land der abschlussverleihenden Hochschule, in Ermangelung dessen die Emp-fehlungen der Kultusministerkonferenz zu beachten.
Seinem Inhalt nach gleichwertig ist ein Abschluss in einem Studiengang,

  1.  der Zugangsvoraussetzung ist für

• eine Berufseingangsprüfung zu den Berufen der Richterschaft, Staatsanwaltschaft oder Rechtsanwaltschaft nach dem jeweiligen nationalen Recht, oder
• unmittelbar für die Berufsergreifung in diesem Bereich, oder
• für eine rechtswissenschaftliche Forschungs- und Lehrtätigkeit, oder

  1. dessen belegtes Lehr- und Prüfungscurriculum mindestens 50 % des Gesamtstudienaufwandes in dogmatischen Fächern des nationalen und/oder internationalen Rechts besteht.

Kenntnis der deutschen Sprache

Die Unterrichtsprache des Magisterstudiums ist Deutsch. Daher ist ein Nachweis über die Sprachkenntnisse erforderlich. Folgende Nachweise werden akzeptiert:

- DSH (Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang) Stufe 2
- TestDaF (Test Deutsch als Fremdsprache) mit Stufe 4 in allen vier Bereichen
- telc Deutsch C1 Hochschule
- Goethe-Zertifikat C1

Falls Sie bereits ein Erasmus-Studium an der Universität Konstanz absolviert haben, können Sie vom Sprachnachweis befreit werden, wenn Sie während dieser Zeit Prüfungen in deutscher Sprache erfolgreich abgelegt haben.Das Abschlusszeugnis und der Sprachnachweis müssen im Original oder in beglaubigter Kopie mit der Bewerbung eingereicht werden.