Beurlaubung wegen Krankheit

Wenn Sie längerfristig an einem ordnungsgemäßen Studium gehindert sind, besteht u.U. die Möglichkeit, sich vom Studium beurlauben zu lassen. Dazu zählen u.a. längerfristige schwere Erkrankung, Mutterschutz oder ein Auslandsstudium. Hierzu bedarf es der Zustimmung des Fachbereichs. Bitte wenden Sie sich an uns, sollten Sie einen solchen Schritt für sich erwägen.

Eine Beurlaubung ist auch noch während des Semesters möglich, wenn der Grund erst nachträglich eintritt oder erkennbar wird. Die Beurlaubung glt für das gesamte Semester. Während der Beurlaubung ruhen alle Prüfungsfristen, Sie dürfen grundsätzlich auch keine Prüfungsleistungen in dieser Zeit erbringen.  Eine etwaige BAföG-Förderung entfällt für die Zeit der Beurlaubung.

Die Beurlaubung spricht Ihnen die Abteilung Studium und Lehre per schriftlichem Bescheid aus.

Wenn Sie in der Staatsprüfung Freiversuch und Notenverbesserung in Anspruch nehmen wollen, muss das Krankheitssemester zusätzlich vom Landesjustizprüfungsamt anerkannt werden. Hierzu benötigen Sie den Beurlaubungsbescheid der Universität sowie ein ärztliches Attest einer Ärztin/eines Arztes, die nach dem Landesgesundheitsdienstegesetz für die dienstlich-medizinische Beurteilung von Beamten(anwärter/innen) und im Rahmen der Juristenausbildung vom Landesgesundheiteitsamt benannt sind. Die Informationsseite mit Liste und Attestformular finden Sie rechts. Dies sind reguläre niedergelassene Ärztinnen und Ärzte. Wichtig ist, dass diese Sie nicht zugleich in derselben Sache behandeln dürfen. Es ist ein erweiteres Attestformular zu nutzen. Reichen Sie die Unterlagen frühzeitig beim Landesjustizprüfugsmat zur Prüfung ein und bitten um Vorabbescheidung der Anerkennung nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 JAPrO, also die Nichtberpcksichtigung Ihres Beurlaubugssemesters bei der Semesterzählung.