Studienzeit und Fristen

Fristen im WS 2021/22

Stand: 13.01.2022

Der Landesverordnungsgeber hat die Fristhemmungen wegen Corona im SS 2020 auf das WS 2021/22 verlängert (ÄnderungsVO zur JAPrO v. 06.12.2021; § 67 Abs. 3 S. 2 JAPrO n.F.). Dies betrifft die Fristen der Orientierungs- und der Zwischenprüfung genauso wie die Fristen für Freiversuch, Notenverbesserung und notenverbesserungsfähigen Versuch in der Staatsprüfung. Erfasst sind aber nur Studierende, die ihr Rechtsstudium im WS 2020/21, SS 2021 oder WS 2021/22 aufgenommen haben. Für alle anderen besteht keine Fristhemmung mehr sondern es gelten die allgemeinen Regeln. Die Regelungen der bisherigen Umsetzungsentscheide hinsichtlich der Nachholung von coronabedingt zurückgetretenen Klausuren gelten fort.

Orientierungs- und Zwischenprüfung

Stand: 13.01.2022

Der Fachbereich hat die Studienbedingungen und Pandemiebedingungen kritisch verfolgt und daraus seine Schlüsse gezogen. Das im Dezember 2020 gewählte Modell hat sich grundsätzlich bewährt.

Daher hat der Studiendekan per Eilentscheid für den Ständigen Prüfungsausschuss die Kompensationsbedingungen für die Orientierungs- und Zwischenprüfung in der im WS 2020/21 getroffene Flexibilisierung für das WS 2021/22 für die oben genannten Studierenden verlängert.

Im eigenen Interesse sollten Sie die grundsätzliche Strukturierung und zeitliche Raffung aber nicht aus dem Blick verlieren. An der von § 5d Abs. 2 DRiG vorgegebenen Studienzeit ändert sich grundsätzlich nichts.

Grundsätzlich wird erneut ein unbeschränktes und pauschales Rücktrittsrecht von allen Klausuren in der Orientierungs- und Zwischenprüfung eingeräumt, welches auch für Nachholungs- und Wiederholungsklausuren gilt.

Dieser Rücktritt ist wie hier beschrieben einzureichen bis 11.02.2021. Bitte halten Sie diese Frist unbedingt ein.

Die Fristen zur Erbringung der Orientierungs- und der Zwischenprüfung (einschließlich der Hausarbeit) sowie zur Wiederholbarkeit verlängert sich um das das WS 2020/21, das SS 2021 und das WS 2021/22 für die oben gannnten Studierenden.

Auch der nächstmögliche Zeitpunkt zur Nachholung wegen Krankheit oder Coronarücktritten aus vergangenen Semestern wird gehemmt, sodass Sie wegen Krankheit verpasste Klausuren aus dem WS 2020/21 oder SS 2021 auch erst dieses oder nächstes (bzw. bei jährlich angebotenen Kursen übernächstes) Semester antreten können.

Fortgeführt wird ein weiteres Rücktrittsrecht von Pflichtklausuren in den Folgesemestern eingeräumt im gleichen Umfang, wie Klausuren wegen Corona nachgeholt werden sollen. Mit Bezug auf dieses Semester muss von diesem Rücktrittsrecht noch nicht Gebrauch gemacht werden, es genügt das obige allgemeine Rücktrittsrecht. Dies soll Sie vor einer Bugwelle von Nachholungsklausuren bewahren und die fachliche Reihung der ZwiPrO aufrechterhalten.

Die Nachholung ist über die bekannten Formulare innerhalb einer verkürzten Frist zum Semesterbeginn zu beantragen.

Die Nachholung soll entsprechend der ZwiPrO zum nächst möglichen Zeitpunkt, zu dem die Klausur wieder angeboten wird, stattfinden, wobei klargestellt wurde, dass das WS 2021/22 für Klausuren des WS 2020/21 oder des SS 2021 noch nicht der nächstmögliche Zeitpunkt ist, sondern erst ab SS 2022; Sie dürfen allerdings auch jetzt schon daran teilnehmen.

Beispiel: Sie waren im SS 2021 im 2. FS und sind von der Klausur Strafrecht BTI im Erstversuch zurückgetreten wegen Corona. Diese können Sie im WS 2021/22 oder erst im SS 2022 auf Antrag nachholen. Zugleich können Sie im WS 2021/22 oder im SS 2022 (je nachdem, wann Sie die Klausur nachholen), von einer Pflichtklausur des 3. bzw. 4. FS zurücktreten, sodass die Zahl der zu schreibenden Klausuren nicht über die von § 4 ZwiPrO zwingend hinausgeht. Dies gilt auch für Wiederholungs- und Nachholungsklausuren, die Sie pflichtmäßig dann erbringen müssten.

Das Ganze soll eine Streckung des Prüfungsverfahrens entsprechend dem Grundgedanken der JAPrO-Regelung ermöglichen; es bewirkt keine Freiversuchsregelung. An der Zahl zulässiger Versuche in der Orientierungs- und Zwischenprüfung und der Fachsemesterzuordnung der Fächer ändert sich nichts.

Für Zwecke der BAFöG-Förderung wurde die erhebliche Einschränkung des Studienbetriebs festgestellt. Über die Anerkennung und Berücksichtigung entscheiden die zuständigen Stellen aber weiter autonom.

Wer sich auf Grundlage des bisherigen Entscheids zum Rücktritt zur Nachholung angemeldet hat, kann auch hiervon wieder zurücktreten. Ohne Rücktritt gilt die Anmeldung allerdings verbindlich und muss angetreten werden.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem verlinkten Eilentscheid des Studiendekans vom 13.01.2022.

Universitätsprüfung

Stand: 13.01.2022

Die Anmeldung zur mündlichen Prüfung in der Schwerpunktbereichsprüfung war unverändert bis 30.11. möglich. Die Prüfungen finden im Februar 2022 statt. Details finden Sie auf der entsprechenden Seite zur mündlichen Prüfung.

Ein Sonderrücktrittsrecht wegen Corona wird dieses Semester NICHT eingeräumt.

Die Klausuren und Hausarbeiten der aktuellen Übungen für Fortgeschrittene werden rechtzeitig korrigiert für eine Anmeldung zu den Seminaren im SS 2022.

Staatsexamen

Stand 09.07.2021

An der Meldefrist zur Staatsprüfung zum Herbsttermin 2021 ändert sich nichts. Weitere Informationen erhalten Sie direkt beim Landesjustizprüfungsamt.

Die erforderlichen Leistungsnachweise zur Zulassung erhalten Sie wie hier beschrieben.

Der Landesverordnungsgeber hat die Fristhemmungen wegen Corona im SS 2020 auf das WS 2020/21 und das SS 2021 verlängert (ÄnderungsVO zur JAPrO v. 23.06.2021; § 67 Abs. 3 JAPrO). Dies betrifft die Fristen der Orientierungs- und der Zwischenprüfung genauso wie die Fristen für Freiversuch, Notenverbesserung und notenverbesserungsfähigen Versuch in der Staatsprüfung.

Dies bedeutet kein Freisemester: Regelstudienzeit, und damit insbesondere Förderungsmöglichkeit nach BAFöG, sind davon nicht berührt. Zwar wurde auch das LHG in diese Richtung geändert; dies gilt aber nicht für den Staatsexamensstudiengang Rechtswissenschaft. Näheres zu beiden Änderungen finden Sie im folgenden Dokument:

Hinweise LHG, JAPrO-Änderung

Für Zwecke der BAFöG-Förderung hat der Ständige Prüfungsausschuss ersatzweise die erhebliche Beeinträchtigung der Studierfähigkeit für das SS 2020, WS 2021 und das SS 2021 festgestellt, womit analog der individuellen Regelstudienzeit der anderen Studiengänge das BAFöG-Amt eine Hemmung der Förderhöchstdauer nach dem BAFöG aus sonstigem Grund annehmen dürfte.

Sonstige Studiengänge (LLM, Nebenfach, Erasmus)

Für alle anderen vom Fachbereich verantworteten Studiengänge gilt § 32 Abs. 5a LHG. Weitere Informationen dazu finden Sie auf den zentralen Seiten der Universität. Ein Sonderrücktrittsrecht wird nicht eingeräumt.