Umweltrecht (3 SWS)

Gegenstand der Vorlesung Umweltrecht sind das Allgemeine und das Besondere Umweltrecht:
- Beim allgemeinen Umweltrecht arbeitet sie dessen systembildende Grundgedanken heraus, befasst sich mit seinen europa- und verfassungsrechtlichen Grundlagen und geht auf die übergreifenden Grundprinzipien (so etwa Vorsorge-, Verursacher- und Kooperationsprinzip; Gebot der Nachhaltigkeit) sowie zentrale Regelwerke zu deren Verwirklichung (Umweltverträglichkeitsprüfung, Öko-Audit, Umweltinformation, Integrierter Umweltschutz) ein. Gegenstand sind ferner die verschiedenen formellen und informalen, insbesondere auch abgabenrechtlichen Instrumente zur unmittelbaren oder mittelbaren Steuerung umweltrelevanten Verhaltens einschließlich des privaten Umweltrechts (Nachbarrecht, Haftungsrecht).
- Das Besondere Umweltrecht wird exemplarisch anhand zentraler Rechtsgebiete behandelt. Beim Immissionsschutzrecht geht es vornehmlich um den Schutz vor Luftverunreinigungen und Lärm bei genehmigungsbedürftigen und sonstigen Anlagen, insbesondere auch Verkehrswegen. Im Vordergrund des Wasserrechts stehen die normativen Vorkehrungen zum Gewässerschutz und die Aus-gestaltung der wasserrechtlichen Nutzungsordnung. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht wird von der Problematik des Abfallbegriffs im Spannungsfeld zwischen Vermeidung, Verwertung und Beseitigung bestimmt. Umweltrechtlichen Querschnittscharakter hat die Materie des Bodenschutz-rechts, das der Sicherung und Wiederherstellung der Bodenfunktionen dient und hierbei enge Berührungsflächen vor allem mit dem Wasserrecht (Gewässerverunreinigungen), Abfallrecht (Altlasten) und Naturschutzrecht (Landschaftsschutz, landwirtschaftliche Bodennutzung) aufweist. Zu den Kernmaterien des Naturschutzrechts schließlich gehören Regelungen über Eingriffe in Natur und Landschaft, Landschaftsplanung, Artenschutz sowie die Organisation. Daneben ist die Einbeziehung weiterer Bereiche, etwa des Atomrechts oder des Gentechnikrechts, denkbar. Den Querverbindungen zum Planungsrecht wird Rechnung getragen.

Planungsrecht (3 SWS)

Die Vorlesung Planungsrecht lehrt das Recht der räumlichen Gesamtplanung sowie das Fachplanungsrecht. Vorgestellt werden die örtliche und die überörtliche Gesamtplanung und das Zusammenwirken dieser raumwirksamen Planungen, ihre allgemeinen Strukturen und ihre Planungsin-strumente. Dazu werden die in der Pflichtfachvorlesung Öffentliches Baurecht erworbenen Kenntnisse über die Bebauungsplanung und über die Flächennutzungsplanung der Gemeinden sowie über den Rechtsschutz auf diesen Gebieten wiederholt und vertieft. Dann wird das überörtliche Raumplanungsrecht, also das Recht der Regionalplanung, der Landesplanung, der Bundesraumordnung und der Raumordnung in der EU einschließlich der jeweils einschlägigen Rechtsschutzfragen vorgestellt.
Das Fachplanungsrecht wird anhand ausgewählter, raumbeanspruchender Fachplanungen dargestellt, insbesondere anhand der Straßenplanung, der Abfallwirtschaftsplanung und der luftverkehrsrechtlichen Planung (Flughafen- und Flugroutenplanung). Im Überblick angesprochen werden weitere Fachplanungen wie z. B. die Eisenbahnplanung, die Wasserstraßenplanung, die perso-nenbeförderungsrechtliche Planung, die Abwasserbeseitigungs- und die Bewirtschaftungsplanung nach dem Wasserhaushaltsgesetz. Auch insofern werden die allgemeinen Strukturen, die Planungsinstrumente (u. a. die Planfeststellung) und der Rechtsschutz aufgezeigt sowie das Zusammenwirken der Fachplanungen mit der räumlichen Gesamtplanung.

Öffentliches Wirtschaftsrecht (3 SWS)

In der Vorlesung Öffentliches Wirtschaftsrecht werden zunächst die verfassungs-, europa- und verwaltungsrechtlichen Grundlagen des öffentlichen Wirtschaftsrechts gelehrt. Aus dem Wirtschaftsverfassungsrecht zählen zu diesen Grundlagen u.a. die Berufs- und die Eigentumsfreiheit des Grundgesetzes. Im Europarecht baut die Vorlesung auf den Kenntnissen aus den Vorlesungen Europarecht I + II auf und vertieft diese. Sie wird durch die Vorlesung Grenzüberschreitende Wirt-schaftstätigkeit im EG-Binnenmarkt ergänzt. Aus dem Verwaltungsrecht gehören zu den Grundlagen vornehmlich die Aufgaben der nationalen und europäischen Wirtschaftsverwaltung (z. B. Gefahrenabwehr, Wirtschaftsförderung, Kartellaufsicht, Wirtschaftslenkung), ihre Organisation (Europäische Behörden, staatliche Verwaltung und Selbstverwaltung), die Handlungsinstrumente (Ge- und Verbote, Steuern und Subventionen, kooperatives Verwaltungshandeln, Vergabe öffentlicher Aufträge, wirtschaftliche Betätigung des Staates, insbesondere der Gemeinden) und die Rechts-fragen der Privatisierung und Regulierung, jeweils einschließlich des Rechtsschutzes.
Auf dieser Grundlage werden ausgewählte Bereiche des Besonderen Wirtschaftsrechts erarbeitet. Hierzu zählen das allgemeine und besondere Gewerberecht (z.B. Handwerks- und Gaststättenrecht) sowie das Recht infrastrukturgebundener Leistungserbringung und ihrer Regulierung (Telekommunikation, Verkehr, Versorgung). Bezüge zum Umwelt- und Planungsrecht (Immissionsschutzrecht, Infrastrukturplanung) werden skizziert.

Die Koordinierung des Umwelt-, Planungs- und öffentlichen Wirtschaftsrechts (2 SWS)

In der Veranstaltung werden die drei Kerngebiete des Schwerpunktbereichs anhand ausgewählter Fälle der Praxis vertieft und um praktische Anschauung ergänzt. Die Fälle werden so ausgewählt, dass die Querverbindungen und gegenseitigen Bezüge zwischen den Rechtsgebieten veranschaulicht werden. Vorgestellt werden z. B. Immissionskonflikte in der Bauleitplanung (u. a. durch Sport-, Freizeit-, Gewerbe- und Verkehrslärm), die Berücksichtigung von Umweltbelangen, insbesondere Naturschutzbelangen, in der Fachplanung (z. B. bei der Planfeststellung von Straßen) sowie das Verhältnis von Bauplanungs- und Gewerberecht (z. B. anhand der genehmigungsrechtlichen Zulässigkeit von Vergnügungsstätten).

Internationales Öffentliches Recht (Rückwirkungen des Völker- und Europarechts auf das deutsche Staats- und Verwaltungsrecht) (2 SWS)

Viele Juristen gehen zu Unrecht davon aus, dass das Völker- und Europarecht eine Materie für Spezialisten sei. Dem ist nicht so. Die Eingebundenheit des Staates in die internationale Rechtsordnung führt dazu, dass sich überstaatliches und innerstaatliches Recht mehr und mehr durchdringen und überschneiden. Diese Schnittstelle wird in der Vorlesung zum Internationalen Öffentlichen Recht abgebildet: Es geht nicht um Grundbegrifflichkeiten des Völker- und Europarechts, die in anderen Vorlesungen vermittelt werden, sondern um die Verzahnung des deutschen Rechts mit europäischen und internationalen Entwicklungen – bis hinein in die Kernbereiche des Staats- und Verwaltungsrechts bis hin zum Prozessrecht.
Die einzelnen Rechtsgebiete des Schwerpunktbereichs 4 sind auf die in dieser Vorlesung vermittelten vertieften Kenntnisse angewiesen; nimmt doch die Bedeutung des Völker- und Europarechts für das deutsche öffentliche Recht ständig zu: Umweltvölkerrecht und natürlich das europäische Umweltrecht prägen das deutsche Umweltrecht nachhaltig. Das Wirtschaftsrecht ist wie die Wirtschaftsvorgänge überhaupt von vornherein europäisch und international ausgerichtet. Das Planungsrecht ist zwar in seiner Grundstruktur noch national orientiert, an allen Ecken und Enden trifft man jedoch auf europäische und völkerrechtliche Einflüsse. Dass die in dieser Vorlesung vermittelten Inhalte im Grunde auch zum Pflichtstoff des staatlichen Teils gehören, soll nur kurz ergänzt werden.

Recht der grenzüberschreitenden Wirtschaftstätigkeit im EU-Binnenmarkt (2 SWS)

In Vertiefung der Pflichtvorlesungen zum Europarecht behandelt die Veranstaltung die Vorgaben des Unionsrechts für die grenzüberschreitende Wirtschaftstätigkeit. Ziel ist die Vermittlung der Rahmenbedingungen für die vertiefte Behandlung ausgewählter Rechtsfragen in den Spezialmodulen des Schwerpunktbereichs. Erster Gegenstand sind die Grundfreiheiten des Binnenmarkts mit der ergänzenden Rechtsharmonisierung zur Gewährleistung des freien Verkehrs von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital. Zweiter Schwerpunkt sind die Diskriminierungsverbote des Gemeinschaftsrechts unter Einschluss der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Unionsbürgerschaft sowie den Regeln für Drittstaatsangehörige. Abschließend werden ausgewählte Marktordnungspolitiken behandelt.