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"Einrichtungsbezogene Impfpflicht" - Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

Seit dem 16. März gilt die "einrichtungsbezogene Impflicht". Ungeimpften Beschäftigten, gegen die ein Tätigkeitsverbot verhängt wird, droht u.U. die Kündigung, jdf. eine unbezahlte Freistellung. Es kommt dann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ("ALG I") nach dem SGB III in Betracht. Ungeklärt ist jedoch, ob eine sog. Sperrzeit zu verhängen ist. Jun-Prof. Dr. Stephan Gräf geht dieser Frage in NZS 2022, 175 nach - und bejaht sie.